Der Bundesgerichtshof hat mit einem Urteil zu Abo-Fallen im Internet die Rechte von Verbrauchern gestärkt. Angebote mit versteckten Kosten stellen einen versuchten Betrug dar, auch europarechtliche Vorgaben schützen deren Anbieter nicht vor Strafen.
Keine Chance den Abzockern!
Die Betreiber von sogenannten Abo-Fallen im Internet machen sich wegen versuchten Betrugs strafbar und müssen mit einer Haftstrafe rechnen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Donnerstag in Karlsruhe veröffentlichten Grundsatzurteil. (Az. 2 StR 616/12)
Im verhandelten Fall hatte der Angeklagte verschiedene kostenpflichtige Internetseiten wie beispielsweise einen Online-Routenplaner betrieben. Bei dem Routenplaner war es für flüchtige Nutzer nur sehr schwer erkennbar, dass sie sich mit der Nutzung zum Abschluss eines dreimonatigen Abonnements für knapp 60 Euro verpflichteten.
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Methodischer Betrug
Zunächst wurden dem Nutzer Kontaktdaten abverlangt. Das Betätigen der Schaltfläche "Route berechnen" schloss dann den Abo-Vertrag. Erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erhielten die Nutzer zunächst eine Zahlungsaufforderung und bei ausbleibender Zahlung eine Mahnung. Einige Nutzer bekamen auch Schreiben von einem Rechtsanwalt, in dem im Falle der ausbleibenden Zahlung mit einem " Schufa -Eintrag" gedroht wurde.
Das Landgericht Frankfurt am Main hatte den Angeklagten wegen versuchten Betrugs zu zwei Jahren Haft auf Bewährung verurteilt. Der BGH verwarf nun die Revision des Angeklagten. Dieser hatte vor allem beanstandet, dass unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorgaben eine Täuschungshandlung nicht vorliege und im Übrigen den Nutzern auch kein Vermögensschaden entstanden sei, da sie den Routenplaner ja nutzen konnten.
Das Gericht betonte nun demgegenüber, die Internetseite sei wegen ihrer gezielten Gestaltung "auf Täuschung" angelegt worden. Dass diese Täuschung bei sorgfältiger Lektüre erkennbar war, ändere daran nichts, denn sie sei ja gerade darauf angelegt, unaufmerksame oder unerfahrene Benutzer auszunutzen.
Dies gelte auch in Hinblick auf die EU-Richtlinie 2005/29/EG vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken zwischen Unternehmen und Verbrauchern, auf die sich der Angeklagte bei seiner Revision berief. Diese Richtlinie schränke die Strafbarkeit von Abo-Fallen nicht ein.
So schützen Sie sich
Fast alle Dienste mit versteckten Kostenfallen sind im Internet bei seriösen Anbietern auch kostenlos zu bekommen. Das betrifft Gratis-Software genauso wie Kochrezepte, Textvorlagen oder etwa Sonderangebote. Wenn ein Dienst oder Download nur nach vorheriger Angabe persönlicher Daten zugänglich ist, ist dringend Vorsicht geboten. In diesem Fall sollten Internetnutzer die AGB und gegebenenfalls weitere, auch versteckte Hinweise genau durchlesen und auf versteckte Kostenhinweise prüfen.
Die jeweiligen Seitenbetreiber benötigen Name und Adresse, um ihre Zahlungsaufforderungen zu versenden. Sinnvoll ist die Installation der Browser -Erweiterung Web of Trust (WOT) , die automatisch vor unseriösen Internetseiten warnt.
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